Übersicht über die Gebührenentwicklung „Restabfall“ in den vergangenen zwei Jahren,
für den Fall, daß die neuen, höheren Gebühren ab 2022 wirksam werden sollten. Die Zahlen gelten für einen Zwei-Personen-Haushalt mit einem Behältervolumen von 60 Litern, Abholung/Leerung alle drei Wochen.
Belastung 2019 (€) 2020/21 (€) 2022 (€)
pauschal/mon 5,70 7,60 9,40
pauschal/a 68,40 91,20 112,80
Leistung/mon 0,65 0,85 1,10
Leistung/a 7,80 10,20 13,20
Gesamt/mon 6, 35 8,45 10,50
Gesamt/a 76,20 101,40 126,00
Anmerkung 1
Setzt man die Gesamtgebühr/a im Jahr 2019 mit 100% an, dann errechnet sich die Gebührenerhöhung innerhalb von zwei Jahren wie folgt:
2019: 100% 2021: 133,1% 2022: 161,4 %
In der EU, zu der Deutschland gehört, gilt eine zulässige Inflationsrate von 2% /a, d.h. 4% in zwei Jahren. Damit liegt die hier vorgesehene Gebührenerhöhung beim 15-fachen der zulässigen Inflationsrate.
Anmerkung 2
Ein Vergleich von Pauschalgebühr (112,80 €) mit der Leistungsgebühr (13,20 €) ergibt ein Verhältnis von 9 : 1, d.h. 90% der Gesamtgebühr werden leistungsunabhängig von jedem Bürger pauschal gefordert. Pauschalgebühren dürfen jedoch in der Regel nur die leistungsunabhängig anfallenden Fixkosten abdecken (hierzu derzeit geltende Gebührensatzung des Landkreises!). Mit der Pauschalgebühr werden von jedem Bürger Zahlungen verlangt auch für Leistungen, die er nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Das ist gesetzwidrig!
Anmerkung 3
Die Gebührenerhöhungen werden als Folge einer Satzungsänderung dargestellt, jedoch nicht plausibel begründet. Der zuständige Amtsleiter in der Kreisverwaltung behauptet, daß die erhöhten Pauschalgebühren einen von der Landesregierung vorgegebenen „Einwohnergleichwert“ darstellen und Ausdruck sind für Gebührengerechtigkeit. Diese Aussage trifft nicht zu.
Das hier zuständige Ministerium MIK des Landes betont (Schreiben vom 18.11.2021), daß (Zitat) „Die Erhebung von Abfallgebühren unterliegt der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung. Die Abfallgebührensatzungen … sind ...weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.“ (Ende des Zitats). Ein Einwohnergleichwert in der Abfallwirtschaft bezieht sich ausschließlich auf das lt. Satzung vorgegebene Mindestvorhaltevolumen. Die Landesregierung gibt hier nichts, aber auch gar nichts vor!
Anmerkung 4
Der Landrat hat durch seinen Sprecher mitgeteilt (MOZ vom 19.11.2021) – (Zitat):
„Die Gebührensatzung … wurde … durch die zuständigen Behörden des Landes geprüft“ (Ende des Zitats). Das trifft nicht zu!
Hier die Aussage des zuständigen Referatsleiters, Referat Kommunalabgabenrecht, im Ministerium MIK (Mitteilung vom 24.11.2021 liegt vor!) - (Zitat):
Ich kann Ihnen mitteilen, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales in Bezug auf die Abfallgebührenerhebung des Landkreises Barnim keine Beratung oder Prüfung von Satzungsentwürfen vorgenommen hat. (Zitat Ende).
Ich gehe davon aus, daß Sie nun ausreichend informiert sind, um in der Dezember-Kreistagssitzung im Interesse Ihrer Wähler richtig zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Madeja
Madeja
Anmerkung: Herr Madeja ist Mitglied der Brandenburger Vereinigten Bürgerbewegung / Freie Wähler
Es erstaunt schon, dass es zu dieser enormen Gebührenanhebung nichts zu sagen gibt. Typisch deutsch, dieses Verhalten!
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