Das ist der Entwurf, der nun in den Ortsbeiräten und den Gremien diskutiert wird.
Aufgrund der §§1, 24, 26 Abs.1 und § 30 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden - (Ordnungsbehördengesetz - OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. I S. 266) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 07.06.2022 (GVBl.I/22, [Nr. 13]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde in ihrer Sitzung am…. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Ahrensfelde beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Ahrensfelde. Sofern für einzelne Anlagen eine Benutzerordnung existiert, so gelten die Regelungen zusätzlich zu dieser Verordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle Flächen, die den öffentlichen Straßen gem. § 2 Brandenburgischen Straßengesetz zugeordnet sind. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Allgemeinheit zugänglichen 1. Park- und Grünanlage, die nicht zu den Verkehrsflächen im Absatz 1 gehören, 2. Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, 3. Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern, 4. Ruhebänke, Buswartehäuschen, Fahrradabstellanlagen, 5. Denkmäler, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln.
§ 3 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und öffentlicher Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Hinterlassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven, sonstiger Verpackungsmaterialien, Hundekot, Tabakresten und anderem Abfall sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; das Reinigen von Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser; Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen zu beschriften, zu bemalen oder zu besprühen. (2) Hat jemand Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. (3) § 32 StVO bleibt unberührt.
§ 4 Schutz der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen (1) Die Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. (2) Es ist untersagt 1. auf Verkehrsflächen und in den öffentlichen Anlagen unbefugt Bodenaustausch vorzunehmen, Sträucher und Pflanzen einzusetzen bzw. aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder in sonstiger Art und Weise zu verändern; 2. auf Verkehrsflächen und in den öffentlichen Anlagen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Hinweiszeichen, Straßennamensschilder und kommunales Inventar zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, aufzustellen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. sich in den öffentlichen Anlagen unbefugt gewerblich zu betätigen; Werbeträger, Werbefahrzeuge oder sonstige Gegenstände, wie Handzettel, Flugblätter oder andere Druckerzeugnisse, aufzustellen, abzulegen oder zu verteilen; 4. auf öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge oder Anhänger zeitweise oder dauerhaft abzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist; 5. auf Verkehrsflächen, insbesondere Straßenbegleitgrün, Gräben, Entwässerungsanlagen und Böschungen, Kraftfahrzeuge oder Anhänger zeitweise oder dauerhaft abzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist; 6. auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen ohne Erlaubnis Stoffe zu verbrennen sowie abzubrennen, sowie Grillgeräte zu betreiben, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist; 7. in öffentlichen Anlagen zu übernachten.
§ 5 Verhalten am Wasser (1) An, in und auf öffentlichen Gewässern wie Dorfteichen und offenen Gräben ist verboten: 1. das Angeln; 2. das Beschädigen der Uferbereiche gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1; 3. das Verschmutzen der Uferbereiche und Gewässer gemäß § 3 Abs. 1; 4. das Stören von Tieren und Beschädigen oder Verändern von Pflanzen gemäß § 4 Abs. 2 Nr.1; 5. das Einsetzen von Fischen ohne Erlaubnis; 6. das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen ohne Erlaubnis, sowie das Betreiben von Grillgeräten gemäß § 4 Abs. Nr. 6; 7. das Übernachten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 und das Ab- oder Aufstellen von Wohnwagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4, Zelten oder andere zum Übernachten geeignete Gegenstände. (2) Vom Angelverbot ausgeschlossen sind die folgenden Gewässer, sofern der Angler im Besitz einer gültigen Erlaubnis ist: 1. Dorfteich Mehrow 2. Lakegewässer Mehrow 3. Dorfteich Blumberg 4. Wendtsee 5. Kiebitzsee.
§ 6 Ausnahmen Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3, 4 und 5 zulassen, wenn dies im öffentliches Interesse liegt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Abs.1 handelt; 2. § 4 Abs.2 Nr. 1 auf Verkehrsflächen und in den öffentlichen Anlagen unbefugt Bodenaustausch vornimmt, Sträucher und Pflanzen einsetzt bzw. aus den Boden entfernt, beschädigt oder Teile davon abschneidet, abbricht, umknickt oder in sonstiger Art und Weise verändert; 3. § 4 Abs.2 Nr. 2 auf Verkehrsflächen und in den öffentlichen Anlagen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Hinweiszeichen, Straßennamensschilder und kommunales Inventar entfernt, versetzt, beschädigt, aufstellt oder anders als bestimmungsgemäß nutzt; 4. § 4 Abs. 2 Nr. 3 sich in den öffentlichen Anlagen unbefugt gewerblich betätigt; Werbeträger, Werbefahrzeuge oder sonstige Gegenstände, wie Handzettel, Flugblätter oder andere Druckerzeugnisse, aufstellt, ablegt oder verteilt; 5. § 4 Abs. 2 Nr. 4 auf öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge oder Anhänger zeitweise oder dauerhaft abstellt, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist; 6. § 4 Abs. 2 Nr. 5 auf Verkehrsflächen, insbesondere Straßenbegleitgrün, Gräben, Entwässerungsanlagen und Böschungen, Kraftfahrzeuge oder Anhänger zeitweise oder dauerhaft abstellt, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist; 7. § 4 Abs. 2 Nr. 6 auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen ohne Erlaubnis Stoffe verbrennt sowie abbrennt, oder Grillgeräte betreibt; 8. § 4 Abs. 2 Nr. 7 in öffentlichen Anlagen übernachtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf der Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten Diese Ordungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ahrensfelde, den Gehrke Bürgermeiste
Danke für die Bereitstellung.
AntwortenLöschenSchön und gut solche Satzungen! Wohl kaum umfänglich kontrollierbar, zeigt die Erfahrung. Doch sollte die GV von der Verwaltung jährlich einen Bericht über die Kontrolltätigkeit//die Ergebnisse fordern.
AntwortenLöschenFür Frieden und Sozialismus.
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