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Mittwoch, 3. Juni 2020

Von der Sitzung des Ortsbeirats Ahrensfelde am 25.05.2020

Den inhaltlichen Hauptpunkt bildete der Beschluss über die Kinderspielplatzsatzung der Gemeinde Ahrensfelde.
Grundsätzlich ist die Verabschiedung eine Satzung für Kinderspielplätze in der Gemeinde Ahrensfelde vernünftig und sinnvoll.
Mit der Satzung hatten sich schon vorher am 21.10.2019 die Gemeindevertretung, der Ausschuss für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur am 12.11.2019 und nochmals die Gemeindevertretung am 16.12 2019 beschäftigt.
Dabei war offenbar allen, die bis dato mit der Satzung befasst waren, ein erstaunlicher Lapsus unterlaufen. Es beginnt bei den Einreichern des fraktionsübergreifenden Antrags der Fraktionen Bündnis 90/Grünen und Freie Wählergemeinschaft Ahrensfelde (vertreten durch Frank Schulze und Peter Stock) und setzt sich über den Ausschuss für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur sowie die Gemeindevertretung fort.
In der Sache geht es darum, dass im zum Beschluss vorgelegten Satzungsentwurf private und kommunale Kinderspielplätze gleichgestellt werden, obwohl es um unterschiedlich zu behandelnde Rechtsobjekte geht. Das ist unzulässig, weil für private Kinderspielplätze das Grundgesetz Artikel 2 (Persönliche Freiheitsrechte) und Artikel 14 (Eigentumsrechte) gelten. Für private Spielplätze entscheidet der private Eigentümer, z. B. über Größe, Ausstattung, Zutritt, Versicherung, gefahrlose Nutzung u.a.. Für kommunale Spielplätze trifft diese Entscheidungen die Kommune, in unserem Falle die Gemeindevertretung.
Daran entzündete sich eine lebhafte Diskussion. Ich bestand darauf, dass auch eine Kinderspielplatzsatzung grundgesetzkonform zu sein habe. Der Bürgermeister, unterstützt vom Fachbereichsleiter Herrn Schwarz vertrat die Meinung, dass die teilweise sehr kleinformatigen Reglementierungen im Entwurf der Satzung gleichermaßen für private wie kommunale Spielplätze gelten und berief sich auf das Brandenburger Baugesetzbuch und die Bauordnung des Landes Brandenburg.
Da für mich immer noch Bundesrecht vor Landesrecht gilt, konnte ich so dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen.
Abschließender Kommentar von Herr Schwarz: „Wer mit der Kinderspielplatzsatzung nicht einverstanden ist, kann ja dagegen klagen.“
Ein Rechtsverständnis, das ich nicht teilen kann. Das letzte Wort (oder Unwort) hat die Gemeindevertretung.


Dr. Helmut Pöltelt

1 Kommentar:

  1. Typisch der Jurist Schwarz:
    „Wer mit der Kinderspielplatzsatzung nicht einverstanden ist, kann ja dagegen klagen.“
    So nach dem Motto: Fertig und aus die Diskussion!

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