Die Fraktion BVB/Freie Wähler plädierte im Landtag sogar
für einen Mindestabstand von 1.500 Metern und für die Berücksichtigung von
Einzelgehöften und Streusiedlungen, wurden aber überstimmt. Die Fraktion
BVB/Freie Wähler bezeichnete die Ausbauziele des Landes Brandenburg als "überzogen". Und sie hat Recht, denn schon heute gehört Brandenburg zu
den Vorreitern der Windenergienutzung in Deutschland mit knapp 4.000 Windenergieanlagen -
also 14,2 Prozent - von bundesweit 28.230 WEA an Land. Aber darum geht es mir heute nicht vorrangig.
2019 hat eben dieser Landtag ein Windenergieanlagenabgaben-gesetz - BbgWindAbgG - beschlossen. Es schreibt vor, dass die Betreiber von Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb gingen, zur Zahlung einer Sonderabgabe an die anspruchsberechtigte Gemeinde, also auch an Ahrensfelde, verpflichtet sind. Diese Sonderabgabe beträgt stolze 10.000 Euro je Windenergieanlage und Jahr. Die laufende Zahlung hat ab dem Inbetriebnahmejahr jeweils bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres zu erfolgen.
Nun, bisher, so die Antwort auf meine Nachfrage aus der Verwaltung, hat die Gemeinde noch kein Geld von zwei Betreibern eingefordert, die seit Inbetriebnahme im Mai und im September 2020 abgabepflichtig sind. Sehr großzügig auch gegenüber dem Gesetz, geht es doch in der Zeit knapper Kassen schon um stolze 40.000 Euro. Dafür könnte man über den Daumen gerechnet, gut und gerne ein behindertengerechtes Buswartehäuschen kaufen und aufstellen.
Ist die Sonderabgabe als Einnahme in
den Haushalt 2023 und weitere eingestellt worden? Diese Frage hätte ich gern im
Finanzausschuss im November gestellt, der aber wieder einmal ausfällt.
Von
sieben (7) weiteren WEA steht der Gemeinde das Geld nach der baldigen Inbetriebnahme
voll zu. Nun besagt das BbgWindAbgG zu dem: „…anspruchsberechtigt
sind auch die Gemeinden im Land Brandenburg, deren Gemeindegebiet sich ganz
oder teilweise im Radius von 3 Kilometern um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage
befindet.“ Da in unserem Falle mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage
anspruchsberechtigt sind, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden
aufgeteilt. Das sind also noch einmal acht (8) WEA.
Und
zum Schluss noch etwas: Das Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld bestimmt
die Verwendung der so einzufordernden Mittel, nämlich: "Die Gemeinden haben die Mittel aus der Sonderabgabe für Maßnahmen in ihren
Gemeinden zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen zu verwenden."
Und heißt, so wird empfohlen, vorrangig für soziale und kulturelle Zwecke.
Hartmut Moreike
Alle Zahlen und Angaben sind in offiziellen
Dokumenten veröffentlicht.