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Sonntag, 8. März 2020

Information des VBB zum Tarifwabenplan unbefriedigend

Klaus Hilpert hat den Ausschuss A4 des Landkreises besucht, um eine bessere Informationspolitik des VBB zum Tarifwabenplan für die Bevölkerung einzufordern. Die dort gegebenen Antworten befriedigen nicht, deshalb fragt er schriftlich nach.

Sehr geehrte Frau Radtke-Herrmann,
ich präzisiere meine Fragen in der gestrigen Ausschusssitzung nochmals.

1. Wo ist die Wabenkarte des VBB einsehbar/veröffentlicht? Im Tarif des VBB auf Seite 35 wird im letzten Absatz ausgeführt:" Die Tarifwaben, Landkreise, Tarifbereiche sind in den Flächenzonenplänen im Anhang I dargestellt."Auf Seite 10 der Broschüre steht unter der Überschrift Anhänge:"Flächenzonenpläne für Berlin, die kreisfreien Städte und die Landkreise **"in der Fußnote steht:** In dieser Broschüre nicht enthalten"
Anmerkungen dazu:
  • Die Flächenzonenpläne sind für die Tarifbereiche (Berlin und kreisfreie Städte) und Landkreise im Tarif ausführlich erläutert und brauchen nicht näher betrachtet werden.
  • Was fehlt sind die Tarifwaben, welche das Land Brandenburg abbilden und bei der Festlegung der Tarifstufen zur Fahrpreisbildung eine Bedeutung haben.
 Da über das Internet alle Informationen recherchiert werden können ist es um so verwunderlicher hier eine "Geheimniskrämerei" zu betreiben und die Karte unter Verschluss zu halten. Karten mit einem älteren Datum sind auf verschiedenen Internetseiten von Landkreisen bzw. Verkehrsbetrieben einsehbar und ermöglichen dem Kunden eine bessere Nachvollziehbarkeit bei der Fahrpreisbildung! 
        
2. In der Broschüre alle Zielorte sind Bahnhof, Ortsteil als Tarifpunkt aufgeführt.
Meine Frage dazu lautet: Wie ist die Einbeziehung der Gemeinden und Ämter in die Erarbeitung der Tarifbroschüre geregelt?
Anmerkung dazu:
        
Diese Übersicht ist zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit auf die Erfordernisse der Kunden auszurichten und mit den regionalen Bezugspunkten sehr gut geeignet den ÖPNV zu stärken. Dazu sind die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen und dann in Datenbanken einzupflegen.

3. Was bedeuten die Aussagen in der "Schülerbeförderungssatzung" zur Nutzung der Schulbusse nur zu Fahrten von und zur Schule im Zusammenhang mit der Ausgabe von VBB-Fahrausweisen im Wabentarif?
 Anmerkungen dazu: 

Antwort wurde von Herrn Wruck von der BBG gegeben, Fahrkarte ist in der ausgegebenen Verbindung nach Tarif gültig.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Hilpert
Ahrensfelde

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